Schülerbeförderung

Schülerbeförderung im Landkreis Mansfeld-Südharz

Für viele Schülerinnen und Schüler gehört die tägliche Fahrt mit Bus oder anderen öffentlichen Verkehrsmitteln zum Schulalltag. Verantwortlich für die Organisation der Schülerbeförderung ist der Landkreis Mansfeld-Südharz. Grundlage sind das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie die Schülerbeförderungssatzung des Landkreises.

Wer hat Anspruch auf Schülerbeförderung?

Grundsätzlich befördert der Landkreis anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform oder übernimmt die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg.

 

Entscheidend ist dabei unter anderem die Länge des Schulweges. Ein Anspruch besteht grundsätzlich ab folgenden Entfernungen der einfachen Wegstrecke:

  • Klassen 1 bis 4: mehr als 2 km

  • Klassen 5 bis 10: mehr als 3 km

  • Berufsvorbereitungsjahr sowie bestimmte Berufsfachschulen: mehr als 4,5 km

  • Klassen 11 und 12 an Gymnasien bzw. 11 bis 13 an Gesamt-, Gemeinschafts- und Freien Waldorfschulen sowie bestimmte berufsbildende Schulen: mehr als 4,5 km; hier gelten besondere Regelungen zur Fahrkostenentlastung.

Maßgeblich ist der kürzeste öffentliche und sichere Schulweg.

 

Wenn der Schulweg besonders gefährlich ist...

Auch wenn die genannten Mindestentfernungen nicht erreicht werden, kann ein Anspruch bestehen, wenn der Schulweg zu Fuß aufgrund der objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder ungeeignet ist.

 

Dabei müssen die Gefahren über die Risiken hinausgehen, die üblicherweise im Straßenverkehr auftreten. Über solche Fälle entscheidet der Landkreis.

 

Wie erfolgt die Beförderung?

Die Schülerbeförderung erfolgt grundsätzlich mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Bei einer kostenfreien Beförderung wird in der Regel ein Schülerfahrausweis ausgegeben.

 

Ein Anspruch auf einen bestimmten Bus, ein besonderes Beförderungsmittel oder einen Sitzplatz besteht grundsätzlich nicht. In begründeten Ausnahmefällen können besondere Beförderungsformen beantragt werden.

 

Wie lange darf der Schulweg dauern?

Die Schülerbeförderungssatzung enthält auch Vorgaben zu zumutbaren Schulweg- und Wartezeiten.

Die gesamte Schulwegzeit soll für Grundschülerinnen und Grundschüler in der Regel 60 Minuten je Richtung und für Schülerinnen und Schüler der weiteren anspruchsberechtigten Schulformen grundsätzlich 90 Minuten je Richtung nicht überschreiten.

 

Zur Schulwegzeit zählen dabei nicht nur die reine Busfahrt, sondern auch der Weg von der Wohnung zur Haltestelle, die Wartezeit, mögliche Umstiegszeiten und der weitere Weg zur Schule. Die Wartezeit beim Umsteigen soll grundsätzlich nicht mehr als 15 Minuten betragen. Für bestimmte Schulformen und Schulbesuche außerhalb des Landkreises gelten abweichende Regelungen.

 

Wie viele Fahrten werden angeboten?

Nach der Schülerbeförderungssatzung wird grundsätzlich eine Hinfahrt zur Schule vorgehalten.

 

Für Grundschulen ist zusätzlich eine Rückfahrt, für die anderen Schulformen sind zwei Rückfahrten vorgesehen. Bei entstehenden Wartezeiten sollte den Schülerinnen und Schülern durch den Schulträger ein geeigneter Aufenthaltsbereich in der Schule zur Verfügung gestellt werden.

 

 

Antrag auf Schülerbeförderung

Die Aufnahme in die Schülerbeförderung muss beantragt werden. Der Antrag ist insbesondere erforderlich:

  • beim erstmaligen Besuch einer Schulform,

  • bei einem Schulwechsel oder

  • wenn sich persönliche Daten ändern.

Der Antrag sollte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Beförderung gestellt werden. Er gilt anschließend grundsätzlich bis zur Beendigung der jeweiligen Schulform. Die entsprechenden Formulare finden Sie im nachfolgend Link.

 

Sonderbeförderung

Ist aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung eine besondere Beförderung erforderlich, kann unabhängig von den üblichen Mindestentfernungen ein Anspruch bestehen.

 

Eine notwendige Sonderbeförderung muss grundsätzlich mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beantragt werden. Nach der Satzung ist hierfür ein amtsärztliches Gutachten erforderlich, aus dem die Notwendigkeit der Sonderbeförderung hervorgeht.

 

Schülerbeförderung während eines Praktikums

Auch Fahrten zu einem schulischen Betriebspraktikum können zur Schülerbeförderung gehören. Grundsätzlich gilt dies, wenn der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Praktikumsstelle weniger als 30 Kilometer je Richtung beträgt.

 

Ist der Praktikumsbetrieb zu den Arbeitszeiten nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und muss deshalb beispielsweise ein Pkw genutzt werden, muss die Kostenerstattung spätestens zwei Wochen vor Praktikumsbeginn beantragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Ausnahmen von der 30-Kilometer-Grenze möglich.

 

 

Erstattung von Fahrtkosten

Kann der Landkreis keine entsprechende Schülerbeförderung bereitstellen, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Fahrtkosten bestehen.

 

Anträge auf Erstattung oder Entlastung sowie die dazugehörige Abrechnung müssen spätestens bis zum 30. September für das jeweils zurückliegende Schuljahr beim Landkreis eingereicht werden. Entstandene Fahrtkosten müssen entsprechend nachgewiesen werden – deshalb sollten Fahrkarten und Belege unbedingt aufbewahrt werden.

 

Schülerinnen und Schüler ab Klasse 11

Für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und verschiedener berufsbildender Schulformen gelten besondere Regelungen zur Fahrkostenentlastung. Bei einem Schulweg von mehr als 4,5 km kann eine Entlastung von den Fahrtkosten beantragt werden.

 

Bei bestimmten berufsbildenden Schulen wird dabei ein Eigenanteil von 100 Euro je Schuljahr berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Eigenanteil über Leistungen für Bildung und Teilhabe übernommen werden.

 

 

Berechtigungsnachweis und ermäßigter Tarif

Erfolgt die Abrechnung der Schülerbeförderung nicht direkt zwischen der VGS und dem Landkreis – beispielsweise weil der maßgebliche Stichtag zum 30. April verpasst wurde –, kann mit einem entsprechenden Berechtigungsnachweis eine vergünstigte Monatskarte im Schüler- und Ausbildungstarif erworben werden.

Nach den uns vorliegenden Informationen kostet eine solche Monatskarte beispielsweise für die Strecke Riestedt – Sangerhausen 49,50 Euro. Ob dieser Preis einheitlich für alle Strecken gilt, ist uns derzeit nicht bekannt. Die konkreten Kosten sollten daher im Einzelfall erfragt werden.

 

Der Berechtigungsnachweis ist dabei nicht ausschließlich für Schülerinnen und Schüler relevant. Auch Auszubildende können damit den ermäßigten Schüler- und Ausbildungstarif nutzen.

 

Für Schülerinnen und Schüler eines beruflichen Gymnasiums besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Schülerbeförderung über den Landkreis abzurechnen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Wichtig: Der Berechtigungsnachweis ist jeweils für ein Jahr gültig und muss anschließend erneut beantragt werden.

Antrag und Berechtigungsnachweis

 

Formulare zur Schülerbeförderung

(Die Weiterleitung erfolgt direkt zur Seite "praktikum.mansfeldsuedharz.de/schulen/schuelerbefoerderung".)